Autocross Club Baselland


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Statuten

Der Club

Statuten des Auto-Cross-Clubs Baselland

I Name, Sitz und Zweck

Art.1 Unter dem Namen Auto-Cross Club Baselland besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches, Domizil des Clubs ist Liestal.

Art. 2 Der Auto-Cross Club Baselland bezweckt die Förderung und Pflege des Motor-
Sportes.


II Mitgliedschaft

Art. 3 Der Eintritt in den Club als Aktiv- oder Passivmitglied steht jedermann offen. Die Aufnahme erfolgt an den Versammlungen. Die Mitgliedschaft ist gültig nach
Bezahlung des Jahresbeitrages.

Art. 4 Jedes neue aufgenommene Mitglied erhält die Statuten mit einer Aufnahme-
Bestätigung. Es anerkennt durch seinen Beitritt ohne Weiteres deren Statuten und verpflichtet sich, diesen sowie den Beschlüssen und Weisungen der zu- ständigen Vereinsorganen nachzukommen.

Art. 5 Der Club besteht aus Aktiv-, Passiv-, Ehrenmitgliedern und Gönnern.

Art. 6 Mitglieder, die sich um den Auto-Cross Sport im allgemeinen oder um den Auto-Cross Club Baselland in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Anträge auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sind dem Vorstand zur Prü- fung und Antragsstellung zu überweisen.

Art. 7 Ehrenmitglieder und Gönner geniessen alle Rechte der Aktiven. Die Ehren- mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 8 Die Passivmitglieder haben ausser der Bezahlung des Jahresbeitrages keine besonderen Verpflichtungen, dagegen haben sie jederzeit Zutritt zu allen der Geselligkeit und Pflege der Kameradschaft gewidmeten Veranstaltungen des Clubs sowie Zutritt und Stimmrecht an Vereinsversammlungen. Für An- lässe wie Auto-Cross und Stock-Car Rennen besitzen nur Aktivmitglieder das Stimmrecht.

Art. 9 Die Mitgliedschaft erlischt:
durch freiwilligen Austritt, der dem Präsident schriftlich mitzuteilen ist. (Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages wird nicht anerkannt)
durch Ausschluss aus dem Club
durch Tod.

Art. 10 Der Austritt aus dem Club erfolgt ordentlicherweise auf Jahresende. Der Aus- tritt kann erst erfolgen, wenn die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club erfüllt sind. Bekanntgabe an der nächsten Vorstandssitzung.

Art. 11 Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
a) sich grober oder wiederholter Verletzung der statuarischen Verpflichtungen schuldig gemacht hat;
b) sich auf den Rennplätzen den Anordnungen der zuständigen Funktionären nicht fügt;
c) den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club, nach erfolgter schrift-
licher Mahnung nicht nachkommt;
d) durch sein Verhalten und sein Auftreten das Ansehen und die Interessen
des Clubs schädigt.

Art. 12 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an das
Clubvermögen.


III Organisation und Leitung

Art. 13 Die Organe des Clubs sind:
Generalversammlung
Vereinsversammlung
Vorstand
Rechnungsrevisoren
Allfällige Kommissionen


IV Versammlungen

Art. 14 Die Generalversammlung findet ordentlicherweise im 4. Quartal statt. In ihre
Kompetenz fallen;
Genehmigung des Protokolls der letzten GV
Kenntnisnahme der Mutationen
Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
Tätigkeitsbericht des Vizepräsidenten und des Organisators
Jahresrechnung und Budget für das folgende Clubjahr
Bericht der Rechnungsrevisoren
Festsetzen der Jahresbeiträge
Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
Revision, bzw. Ergänzung von Statuten
Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes
Auflösung des Clubs
Der Besuch der Generalversammlung ist für Aktivmitglieder obligatorisch. Ehren- und Passivmitgliedern ist der Besuch der Generalversammlung freigestellt.

Art. 15 In die Kompetenz der Vereinsversammlung fällt die Behandlung aller Geschäfte, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind. Ausserordentliche Versammlungen finden je nach Bedürfnis des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens zwei Drittel der Mitglieder statt. Anträge müssen jedoch 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Jede ausserordentliche Ver- sammlung, zu welcher die einzelnen Mitglieder schriftlich eingeladen werden, ist beschlussfähig.

Art. 16 Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit offenem Handmehr, sofern die Versamm- lung nicht geheime Abstimmung beschliesst. Bei Stimmgleichheit hat der Vor- sitzende Stichentscheid, in allen anderen Fällen stimmt er nicht mit. Eine Mehr- heit von 2/3 aller Stimmen ist nur erforderlich bei Änderung, bzw. Ergänzung der Statuten oder Auflösung des Clubs.

Art. 17 Anträge an die Vereinsversammlung sind spätestens 3 Tage vor deren Abhal- tung dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Verspätet eingereichte Anträge oder solche die aus der Mitte der Versammlung stammen und nicht Gegen- stand eines Traktandums sind, können dem Vorstand auf die nächste Vereins- versammlung oder Generalversammlung entgegengenommen werden.

Art. 18 Das Clubjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 19 Der Vorstand wird auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er besteht aus:
Präsident
Vizepräsident
Organisator
Kassier
Aktuar
Der Präsident wird von der Generalversammlung bestimmt. Im übrigen konsti- tuiert sich der Vorstand selbst. Die Vorstandmitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Trifft Ausserordentliches zu, so ist der Präsident ermächtigt, Ersatzwahlen anzuordnen. Durch Beschluss der Generalversamm-
lung kann die Zahl der Vorstandsmitglieder erhöht werden.

Art. 20 Die Obliegenheiten des Vorstandes sind:
Handhabung der Statuten und Vollzug der Versammlungsbeschlüsse
Vertretung des Clubs nach aussen
Verwaltung des Clubvermögens sowie allfälliger Spenden
Vorberatung der Traktandenliste für die Versammlung
Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern
Erledigung aller übrigen Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der Versammlung fallen und deren Tragweite finanziell CHF 500.—jährlich nicht übersteigen.

Art. 21 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Club führt der Präsident oder der
Vizepräsident zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier. Bei Bankgeschäf- ten unterschreibt der Präsident mit dem Kassier, bei Abwesenheit des Präsi- denten gilt die Unterschrift des Vizepräsidenten mit dem Kassier.

Art. 22 Jedes Vorstandsmitglied hat die ihm übertragenen Funktionen während einer Amtsdauer pflichtbewusst zu erfüllen.

Art. 23 Der Vorstand versammelt sich, sooft es die vorliegenden Geschäfte erfordern oder wenn 3 Mitglieder es verlangen.


V Revisoren

Art. 24 Die zwei von der Generalversammlung gewählten Rechnungsrevisoren prüfen unter gleichzeitiger Anwesenheit die vom Kassier abgelegten Rechnungen, den Vermögensbestand. Über das Revisionsresultat erstatten sie Bericht an der Generalversammlung. Der amtsälteste Rechnungsrevisor scheidet ordentlicher- weise nach einem Jahr aus. An seine Stelle tritt der bisherige Ersatzrevisor.

Art. 25 Zur Bearbeitung besonderer Sachfragen oder zur Durchführung besonderer Anlässe kann der Vorstand der Vereinsversammlung die Ernennung von Spezialkommissionen beantragen.


VI Finanzielles

Art. 26 Zur Bestreitung der Auslagen wird von jedem Aktiv- und Passivmitglied ein jährlicher Beitrag erhoben. Dieser wird jeweils an der ordentlichen General- versammlung für ein Jahr festgelegt. Die Beiträge sind bis zum 31. März des laufenden Jahres dem Kassier bzw. an unser Konto zu überweisen.

Art. 27 Der Clubkasse fliessen zu:
die Mitgliederbeiträge
die Kapitalzinsen
Erlös aus Clubanlässen
Allfällige weitere Einnahmen oder Zuwendungen ohne besondere Zweckbestimmung
Allfällige Spenden

Art. 28 Der Club übernimmt:
die Verwaltung des Clubs
allfällige weitere Auslagen, die zu Erfüllung des Clubzweckes notwendig sind

Art. 29 Für sämtliche Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Das Clubvermögen darf auch nicht unter die Mitglieder verteilt werden.


VII Schlussbestimmungen

Art. 30 Vorliegende Statuten können mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mit- gliedern jederzeit durch Beschluss der Generalversammlung ganz oder teil- weise revidiert werden. Die Revision muss jedoch den Mitgliedern vorher an- gekündigt werden.

Art. 31 Der Club kann nur aufgelöst werden, wenn sich ¾ der anwesenden Mitglie- dern damit einverstanden erklären. Zur Beschlussfassung ist eine besondere Generalversammlung einzuberufen, zu welcher die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher einzuladen sind.

Art. 32 Das jeweils bestehende Vermögen und Inventar des Clubs wird dem schwei- zerischen Behinderten Sport vermacht.

Art. 33 Die Mitglieder sind gehalten, die Renn- und Fahrordnung zu befolgen. Sport- licher Geist, kamaradschaftliches Betragen in jeder Lage ist Ehrensache jedes Mitgliedes des Clubs. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder bei unsportlichem Verhalten aus dem Register zu streichen.

Art. 34 Jedem Mitglied ist ein Exemplar dieser Statuten auszuhändigen.


Letzte Aktualisierung Jan 16, 2010 | autocross@acc-bl.ch

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